Das Leasingrecht regelt alle Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abschluss eines Leasingvertrages – einer besonderen Form des Mietvertrags – ergeben. Anders als beim Mietvertrag werden einem Leasingnehmer vom Leasinggeber per Vertrag zusätzliche besondere Verpflichtungen auferlegt, etwa die Pflege und Wartung des geleasten Objekts. Das Leasingrecht überschneidet sich in Teilen auch mit anderen Rechtsgebieten, z.B. dem Gesellschafts- und Bürgschaftsrecht.
Hier beraten und vertreten wir sowohl den Privatmann bei der typischen Leasingvereinbarung in Bezug auf Finanzierung eines Fahrzeuges, bis hin zum Unternehmer bei Leasingvereinbarungen in Form von Großprojekten mit Ansprüchen sowohl im Zusammenhang mit der Leasingesellschaft, als auch dem Hersteller seines Gewährleistungs-, Rücktritts- oder Durchgriffsrechts.